Satzung League of Yogis e.V.

Präambel

Yoga als körperlich-geistig-spirituelles Übungssystem, Gesundheitssystem, Weltanschauungssystem und Glaubensrichtung hat sich in Indien in vielen Jahrhunderten entwickelt und lieferte seit jeher einen positiven Beitrag zur gesellschaftlichen Entwicklung. 

Heutzutage sind im Westen besonders die säkularen Aspekte des Yoga populär geworden, die sich mit den gesundheitlichen und körperlichen Wellness-Aspekten beschäftigen. Auf der anderen Seite gibt es die spirituell und religiös geprägten Aspekte des Yoga. In der League of Yogis schließen sich Yoga Übende zusammen, welche Yoga insbesondere vom spirituellen und religiösen Aspekt wertschätzen, lernen und praktizieren und damit einen aktiven Beitrag zur positiven Gestaltung unserer Gesellschaft leisten möchten.

In der heutigen Zeit steht die Menschheit vor großen globalen Herausforderungen, die von Wissenschaft Politik, Zivilgesellschaft und Wirtschaft anerkannt und benannt werden[1]. Diese Probleme wie Klimawandel, Umweltzerstörung, soziale Ungerechtigkeit oder Menschenrechtsverletzungen rücken zunehmend in die öffentliche Wahrnehmung. Es wächst eine gesellschaftliche Einsicht darüber, dass jede*r einzeln*e eine Mitverantwortung, z.B. durch eigene Konsummuster, für die Probleme trägt, jedoch fehlen noch ausreichende Handlungsänderungen auf der individuellen Ebene. 

Die Mitglieder der League of Yogis erkennen diese Herausforderungen auf der materiellen Ebene an und möchten einen Beitrag zur einer besseren, friedlicheren, gerechteren und nachhaltigeren Welt leisten. Dabei liegt der Fokus auf einer inneren Perspektive, da die Ursachen der Probleme in der Außenwelt auf einer geistig-spirituellen Ebene liegen. Yoga kann einen Zugang zu dieser Dimension schaffen und wird als eine zentrale Übungspraxis gesehen, um den Herausforderungen der Menschheit konstruktiv und lösungsorientiert zu begegnen.  

Dabei müssen wissenschaftliche Erkenntnisse aus Medizin, Psychologie, Biologie, Philosophie, Soziologie, Kommunikationswissenschaft und Religionswissenschaft berücksichtigt werden. So soll die League of Yogis dazu beitragen, dass spirituelle Yoga Traditionen sich erneuern, um Antworten auf die Herausforderungen der Gegenwart und Zukunft zu geben.

Die League of Yogis erkennt an, dass Yoga religionsübergreifend ist und es im Yoga verschiedenste Richtungen, Stile und Weltanschauungen gibt, die alle ihre Berechtigung haben. Es gibt spirituellen Yoga mit hinduistischem, buddhistischen, christlichen, jainistischem und jedem anderen religiösen, weltanschaulichem oder atheistischen Hintergrund. In der League of Yogis schließen sich diejenigen zusammen, die Yoga von seinen hinduistischen Wurzeln her begreifen und praktizieren, sich dabei aber lösen von manchen Aspekten des heutigen Hinduismus wie erbliche Kastenzugehörigkeit oder politisch motivierten Hindu Nationalismus etc.

Im Yoga ist es oft üblich, dass Übende einer bestimmten Richtung/Tradition vor allem unter sich bleiben. Die League of Yogis will Übende verschiedener Traditionen, traditionslose Übende sowie solche Übende zusammenführen, die sich aus einer konkreten Tradition herausentwickelt haben. Manche Yoga Übende erfahren tiefe Befriedigung in ihrer Tradition, wollen sich aber mit anderen verbinden. Manche haben Enttäuschungen in ihrer Tradition erlebt, wollen aber weiterhin auf dem spirituellen Weg bleiben und Inspiration bekommen und geben.

Die League of Yogis beansprucht nicht, das gesamte Yoga Spektrum zu vertreten. Vielmehr verbinden sich in der League of Yogis solche Menschen, für die Folgendes wichtig ist:

–        In Tradition eingebundener spiritueller Yoga mit dem Ziel der Selbstverwirklichung bzw. Gottesverwirklichung

–        Glaube an Gott bzw. ein göttliches Prinzip, unabhängig von konkreter Gottesvorstellung, welche dualistisch und nondualistisch, personal und unpersönlich sein kann 

–        Sadhana, tägliche individuelle spirituelle Praxis

–        Satsang, gemeinsame spirituelle Praxis

–        Sattwischer Lebensstil (z.B. durch Verzicht auf Fleisch, Fisch, Eier, alkoholische Getränke, Tabak, bewusstseinsverändernde Drogen)

–        Seva, Dienen für das Wohl der Mitgeschöpfe

–        Wertschätzung von Sanskrit als Sprache der alten Weisheitsschriften und der Mantras

–        Wertschätzung der klassischen Yoga Schriften und Schriften des Hinduismus, insbesondere der Bhagavad Gita

 

Die League of Yogis ist hohen ethischen Werten verpflichtet. Dazu gehört insbesondere

–        Ahimsa, Nichtverletzen, insbesondere physische Gewaltlosigkeit

–        Satya, Wahrhaftigkeit, was insbesondere Ehrlichkeit, Authentizität, Offenheit und Verzicht auf falsche Versprechen / Vortäuschung falscher Tatsachen mit beinhaltet

–        Brahmacharya, Vermeidung sexuellen Fehlverhaltens, insbesondere Nichtbilligen der Ausnutzung einer Lehrerposition

 

In der Yogaszene gibt es auch bedenkliche Entwicklungen. Die Mitglieder der League of Yogis distanzieren sich bewusst von allem Fanatismus, von religiösem Nationalismus, von völkischen Strömungen sowie undifferenzierten Verschwörungstheorien.

Die League of Yogis  ist einem humanistisch-spirituellen Welt- und Menschenbild verpflichtet, das von Respekt zu allen Menschen unabhängig ihrer religiösen, kulturellen, ethnischen Herkunft und sexuellen Orientierung geprägt ist und steht auf der Basis der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, der europäischen Menschenrechtskonvention und der Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen (UNO).

Die im League of Yogis e.V. vereinten Mitglieder fühlen sich verpflichtet, den Menschen durch die Verbreitung der Wissenschaft des Yoga und verwandter Übungssysteme zu dienen.

 

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „League of Yogis e.V.“ Er ist im Vereinsregister einzutragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Horn-Bad Meinberg.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga und ergänzender traditioneller indischer Übungs- und Wissenssysteme (z.B. Ayurveda, Jyotish, Vastu) sowie die Förderung der Religion. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dabei verfolgt der Verein vier Hauptziele:

(1)   Förderung von in Tradition verwurzelter spiritueller Yoga Praxis

(2)   Vernetzung und Bildung von spirituellen Gemeinschaften sowie Einzelpersonen

(3)   Neue gesellschaftliche Entwicklungen in den yogischen Lebensstil integrieren

(4)   Diese Spiritualität als eine zentrale Lösung für die großen Herausforderungen unserer Zeit nutzen

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

(1) Regelmäßige Treffen und Austausch

(2) Organisierung von Kongressen, Tagungen, Seminaren und Festivals auf dem Gebiet des spirituellen Yoga

(3) Schaffung von Internetseiten, Internetplattformen, Internetgruppen zum spirituellen Austausch und allen Aspekten des spirituellen Yoga

(4) Durchführung von spirituellen und religiösen Übungen, religiösen Ritualen, Studium der klassischen Yoga und Vedanta Schriften, spirituelle Unterweisung, Klausuren, Retreats, Kasualien, spirituellen und religiösen Ausbildungen

(5) Durchführung von Forschungsarbeiten, die sich mit der Wirkung und der Tradition des spirituellen Yoga beschäftigen

(6) Aufbau von Yoga-Bibliotheken sowie eines Yoga-Museums

(7) Verbreitung von Schriften und Veröffentlichungen über Yoga und verwandte Disziplinen

(8) Teilnahme an ökumenischen und anderen Veranstaltungen, welche der Völkerverständigung, dem Weltfrieden, der Ökologie, dem interreligiösen Dialog dienen

 

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§4 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Sofern der Vorstand nicht auf Grundlage eines Dienstvertrages tätig ist, kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes und weiteren Personen eine Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG gewährt wird.

 

§5 Finanzierung

(1) Die Mittel zur Erbringung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch

– Mitgliedsbeiträge

– Spenden und andere Zuwendungen

– Kostenbeiträge für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen

(2) Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Das Nähere regelt die Beitragsordnung des Vereins.

 

§6 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Mitglieder können natürliche Personen über 18 Jahre und juristische Personen werden. Voraussetzung ist die Bereitschaft, die Zwecke des Vereins zu fördern und die Werte, die in der Präambel beschrieben werden zu leben.

(3) Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anrecht auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(4) Bei der Prüfung auf Annahme hat der Vorstand zu berücksichtigen, ob die Person des Bewerbers eine nachhaltige Förderung des Vereinszwecks gewährleistet.

(5) Die Mitgliedschaft endet

– mit dem Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen mit der Liquidation

– durch Austritt. Dieser ist dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Jahresende anzuzeigen.

– durch Ausschluss

(6) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, insbesondere bei grober Schädigung des Vereinszweckes oder der ethischen Werte.

(7) Eine Ehrenmitgliedschaft erhalten solche Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben. Die Verleihung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie endet gemäß Ziffer 4 oder Ziffer 5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragsentrichtung befreit.

(8) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Vereinszweck nach Möglichkeit zu fördern. Es hat insbesondere zu beachten, dass durch sein Verhalten das Ansehen der Yoga-Lehre in der Öffentlichkeit gestärkt und nicht geschädigt wird.

 

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus 3-14 Mitgliedern. Im Einzelnen sind zu bestellen:

– der/die Vorsitzende,

– der/die stellvertretende Vorsitzende,

– der/die Schriftführer/in

– null bis zu elf (weitere) Vorstandsmitglieder

(2) In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder berufen werden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch vor Ablauf von drei Kalenderjahren den Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit neu bestimmen.

 

§ 9 Pflichten und Rechte des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Vertretung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) allein oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(3) Dem Vorstand obliegt:

– die Verwaltung des Vereinsvermögens

– die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind

– die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(4) Bei der Führung der Geschäfte hat der Vorstand §63 der Abgabenordnung zu beachten.

(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei seiner/ihrer Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§10 Berufung und Abhaltung der Mitgliederversammlung

(1) Alle Vereinsmitglieder des § 6 nehmen mit gleichen Rechten und Pflichten an der Mitgliederversammlung teil. Eine Mitgliederversammlung kann sowohl als physisches Treffen (=gewöhnliches Treffen bei körperlicher Anwesenheit der Mitglieder in einem Versammlungsraum) als auch als Video-Konferenz einberufen werden. 

(2) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie beschließt über den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorstands.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 25 v.H. der Mitglieder das unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

(4) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich oder per Email unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Anträge können bis spätestens eine Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand schriftlich eingebracht werden.

(5) Folgende Regelungen gelten für die Mitgliederversammlung als physisches Treffen:

(5a) Es entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder 

(5b) Die nicht erschienenen Mitglieder können sich mittels schriftlicher Vollmacht in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder im Stimmrecht vertreten lassen. Ein Mitglied kann maximal drei andere Mitglieder vertreten.

(6) Folgende Regelungen gelten für die Mitgliederversammlung als Video Konferenz:

(6a) Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Mitglieds, die technischen Voraussetzung zu schaffen, damit es an der Mitgliederversammlung als Video Konferenz (z.B. über …) teilnehmen kann. Im Fall von technischen Problemen einzelner Mitglieder ist die Beschwerde ausgeschlossen

( 6b) Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmabgabe ist entweder per Handzeichen im Video Chat oder nur elektronisch per Knopfdruck bzw. Online Voting möglich. Im Fall von technischen Problemen bei der Stimmabgabe bei einzelnen Mitgliedern werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Bei Mitgliederversammlung als Video Konferenz kann sich ein Mitglied nicht durch andere im Stimmrecht vertreten lassen.

(7) Folgendes gilt sowohl für die Mitgliederversammlung als physisches Treffen als auch als Videokonferenz:

(7a) Beschlüsse über die Änderung der Satzung können nur getroffen werden, wenn 

– die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Änderung der Satzung beschließen soll, diesen Antrag enthält

– mindestens 75 v.H. der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen

(7b) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur getroffen werden, wenn 

– die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, diesen Antrag enthält

– mindestens 50 v.H. der Mitglieder anwesend sind oder sich vertreten lassen (Vertretung nur bei physischem Treffen möglich)

– 90 v.H. der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen

Falls bei der Mitgliederversammlung nicht genügend Mitglieder anwesend sind, kann innerhalb von mindestens zwei, maximal acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 90 v.H. beschließen.

(7c) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/In geleitet.

(7d) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

(8) Der Vorstand kann zusätzlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung auch eine schriftliche Abstimmung, Abstimmung per Email oder Online Voting ohne Abhaltung einer Versammlung in die Wege leiten: 

(8a) Der Vorstand fordert alle Mitglieder schriftlich oder per Mail auf, binnen zwei Wochen eine schriftliche Abstimmung, eine Abstimmung per Email oder eine Abstimmung per Online Voting durchzuführen. Wenn Mitglieder innerhalb der Freist keine Stimme abgeben, ist die Wirksamkeit der Abstimmung nicht infrage gestellt.

(8b)  Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer physischen Mitgliederversammlung oder einer Mitgliederversammlung als Videokonferenz, können also nicht als schriftliche Abstimmung, Abstimmung per Email, Online Voting getroffen werden

(8c) Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei einer Mitgliederversammlung als Online Voting obliegt es der Verantwortung der einzelnen Mitglieder, die technische Möglichkeit selbst bereit zu stellen. Bei technischen Problemen einzelner Mitglieder ist eine Beschwerde ausgeschlossen.

(8d) Es ist es nicht möglich, bei diesen Formen der Abstimmung sich durch andere Mitglieder im Stimmrecht vertreten zu lassen.


§11 Rechnungswesen

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat für ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Rechnungsprüfer*in jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren. Diese/r haben über das Ergebnis der Prüfung an die Mitgliederversammlung zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

 

§13 Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Vereine 

ISKCON Abentheuer Goloka Dhama Verein e.V. 55767 Abentheuer und Yoga Vidya e.V. 32805 Horn-Bad Meinberg , 

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

 

 

Unterschriften der Mitglieder der Gründungsversammlung vom 26.5.2020 

 

Christoph Harrach, Nacke-Erich-Str. 21, 32805 Horn-Bad Meinberg (geb. am 16.02.1974 in Weilburg)

Danijel Zeljak, Zielberg 20, 94118 Jandelsbrunn (geb. am 12.06.1972 in Varazdin, Kroatien)

Dijana Wloka, Am Müllerberg 1, 32805 Horn-Bad Meinberg (geb. am 14.6.1978 in Belgrad, Serbien)

Elke Carol Purvis, Gut Hoffnungstal 1, 57641 Oberlahr (geb. am 21.06.1976 in Salzburg, Österreich)

Jürgen Wloka, Am Müllerberg 1, 32805 Horn-Bad Meinberg (geb. am 29.10.1964 in Berlin)

Rolf Klotz, Taunusstr. 40, 51105 Köln (geb. am 29.05.1958 in Grödersby) 

Sten Börnig Schmidt, Zum Oberdorf 4, 04838 Ochelmitz (geb. am 20.03.1977 in Chemnitz)

Thorsten Pettersson, Darritzer Strasse 6, 16818 Kraenzlin (geb. am 15.2.1954 in Hamburg)

Volker Bretz, Yogaweg 1, 32805 Horn-Bad Meinberg (geb. am 03.02.1963 in Bad Kreuznach)

Wilhelm Kinn, Zaunkönigsweg 4, 55765 Birkenfeld (geb. am 12.07.1960 in Kinheim/Mosel)


[1] z.B. in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2015

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